Startseite        Häufig gestellte Fragen (FAQ)        Impressum        Sitemap
Willkommen bei Creditreform in Limburg


  Downloads Wir über uns Leistungsspektrum News & Termine Info-Center Mitgliedschaft
 
Info-Center
Fachartikel & Checklisten
Unternehmensführung
Unternehmensfinanzierung
Kreditmanagement
International Business
Wirtschaftsinformationen
Marketing
Recht und Steuern
Forderungsmanagement
Systeme & Beratung
Online-Rechner
Lexikon Forderungsmanagement
Häufig gestellte Fragen
Aktuelle Wirtschaftsforschung
Creditreform Akademie
   
Der Produktfinder

   
    Welche Creditreform
Produkte passen zu
Ihrem Unternehmen?
 
Produkt finden
Kontakt-Center

Ansprechpartner in Limburg
Informationsmaterial anfordern
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Anfahrt & Routenplanung

 
 

Startseite Info-Center Fachartikel & Checklisten Unternehmensführung Archiv Kein Recht auf totale Kontrolle

Kein Recht auf totale Kontrolle

Wer am Arbeitsplatz privat durch das Internet surft, riskiert eine Abmahnung – zumindest wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung verboten hat. Das Problem: In vielen Betrieben mangelt es an klaren Regelungen.

Kurz die E-Mails abfragen, eben das Ende einer Online-Auktion verfolgen oder schnell eine CD bestellen: Ein Internet-Zugang am Arbeitsplatz verführt leicht zur privaten Nutzung. Rechtlich bewegen sich Arbeitnehmer damit auf dünnem Eis. Als Konsequenz droht sogar die Kündigung. Problematisch ist aber oft die ungeklärte rechtliche Lage in vielen Betrieben.

Ein spezielles Gesetz zum Arbeitnehmer-Datenschutz, das auch die private Nutzung des Internets regelt, gibt es nicht. Die meisten Regeln leiten sich aus allgemeinen Gesetzen und aus der Rechtsprechung ab. Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, das Internet-Surfen für private Zwecke zuzulassen. "Entscheidet er sich aber doch dafür, hat er zwei Möglichkeiten", erklärt Dr. Kai Kuhlmann, Rechtsexperte beim Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM). "Er kann die private Nutzung generell erlauben oder diese auf bestimmte Zeiten oder Seiten begrenzen." Natürlich lässt sich die private Nutzung der Internet-Dienste auch einfach untersagen. Oft fehlt es aber an einer Betriebsvereinbarung, in der diese Bedingungen festgehalten sind. "Generell raten wir Arbeitnehmern und Arbeitgebern, eine eindeutige Regelung zum privaten Surfen zu treffen", so Kuhlmann. "Etwa durch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung oder Richtlinie."

Fehlt eine konkrete Vereinbarung, werten Gerichte diesen Umstand möglicherweise als Duldung der privaten Internetnutzung. So erklärte zum Beispiel das Arbeitsgericht Wesel eine fristlose Kündigung als unzulässig, obwohl eine Arbeitnehmerin innerhalb eines Jahres 80 bis 100 Stunden ihrer Arbeitszeit privat gesurft hatte. Die Begründung: Der Arbeitgeber hatte die Privatnutzung nicht ausdrücklich untersagt.

Besteht dagegen ein Verbot, muss der Arbeitsnehmer mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. "Ob als Folge dessen der Arbeitgeber einem Mitarbeiter ohne Abmahnung fristlos kündigen kann, hängt von der Schwere des Verstoßes ab", erklärt der Rostocker Rechtsanwalt Johannes Richard: "Das ist beispielsweise bei dem Herunterladen einer großen Menge von pornographischem Material eindeutig gegeben. Ansonsten wird der Arbeitgeber den Arbeitnehmer erst einmal abmahnen müssen, um dann im Wiederholungsfalle berechtigt eine außerordentliche Kündigung aussprechen zu können."

Werden illegale Inhalte, etwa urheberrechtlich geschützte Musik oder Filme, über Firmencomputer heruntergeladen, kann das Unternehmen dafür haftbar gemacht werden – das besagt eine Richtlinie der Europäischen Union aus dem Jahr 2004. Die Haftbarkeit gilt vor allem dann, wenn sich nicht einwandfrei feststellen lässt, welcher Mitarbeiter der Täter war. Eine Betriebsvereinbarung kann den Arbeitgeber absichern. Ist die private Internetnutzung verboten und hält ein Mitarbeiter diese Regeln nicht ein, dann muss der Arbeitnehmer bei einer Verletzung von Urheberrechten den Schadenersatz leisten.

Verluste durch Zeitverschwendung

Ob das private Surfen am Arbeitsplatz wirklich zum Nachteil des Arbeitgebers ist, darüber streiten sich die Forscher. Der Bonner Informationsdienst „Neues Arbeitsrecht für Vorgesetzte“ schätzt einen Milliardenverlust durch die damit verbundene Verschwendung von Arbeitszeit. Die amerikanische Universität Maryland hat dagegen im Jahr 2002 erhoben: Beschäftigte, die sowohl am Arbeitsplatz als auch zu Hause einen Internet-Zugang haben, verbringen durchschnittlich knapp vier Stunden pro Woche mit privatem Surfen am Arbeitsplatz, beschäftigen sich aber daheim fast sechs Stunden pro Woche mit arbeitsrelevanten Themen im Internet. Die Forscher der Universität schließen daraus, dass Firmen, die die private Internet-Nutzung im Büro verbieten, kontraproduktiv handeln.


Vor allem große Unternehmen haben die Rechtsfrage für sich eindeutig geklärt. Konzerne wie die Telekom, RWE oder die Deutsche Bank untersagen privates Surfen. Andere Firmen erlauben in Betriebsvereinbarungen zumindest die Privat-Nutzung in den Arbeitspausen. Streng gehen ebenfalls die meisten öffentlichen Verwaltungen vor. Zum Beispiel die Stadt Köln mit ihren 16.000 Mitarbeitern: Dort ist privates Surfen untersagt. "Vor der Regelung hatte es auch schon mal Verstöße gegeben", sagt der stellvertretende Personalamtsleiter Peter Hoven. "Da war die Rechtsprechung dann nicht eindeutig." Nun sind Privatangelegenheiten an den rund 10.000 PC-Arbeitsplätzen tabu – von Ausnahmen abgesehen: "In bestimmten Fällen, wenn zum Beispiel jemand schnell eine Zugverbindung für den Heimweg heraussuchen will, drücken wir natürlich ein Auge zu", so Hoven.

Ein striktes Internet-Verbot stößt vor allem bei den Gewerkschaften auf Unverständnis. "Aus Unsicherheit über die Rechtslage verbieten viele Unternehmen das Surfen ganz", sagt Cornelia Brandt vom ver.di-Bundesverband. Dies bringe genauso wenig, wie das Zeitungslesen zu verbieten. Die Gewerkschaft schlägt deshalb als möglichen Kompromiss vor, internetfähige Computer in der Kantine oder in Sozialräumen bereitzustellen.

Zudem fordert ver.di ein Datenschutzgesetz für Arbeitnehmer, das die Betroffenen vor einer Kontrolle durch den Arbeitgeber schützt. Die Kontrollmöglichkeiten sind aktuell aber ohnehin eingeschränkt: Auch wenn der Arbeitgeber die Nutzung des Internets ausschließlich zu dienstlichen Zwecken gestattet, sind Kontrollen nur stichprobenweise und bei konkretem Missbrauchsverdacht zulässig. Das gleiche gilt, wenn die private Internetnutzung erlaubt ist. Hier dürfen Daten, beispielsweise E-Mails, nur protokolliert werden, wenn es zum Beispiel zu Abrechnungszwecken erforderlich ist.

Der Einsatz von Überwachungsprogrammen ist damit an strenge Bedingungen gebunden. Solche Software kann auf das Bit genau kontrollieren, was an einem Computer passiert. Die Saarbrücker ProtectCom GmbH ist spezialisiert auf Datensicherheitstechnik mit dem Schwerpunkt Computer- und Netzwerküberwachung. Doch Geschäftsführer Carsten Rau schickt vorweg: "In Deutschland dürfen Überwachungsfunktionen nur mit der Genehmigung der zu überwachenden Personen durchgeführt werden." Aber, so Rau, "in Zeiten von Cyberkriminalität und privat missbrauchten Firmen-Internetverbindungen ist die dienstlich angeordnete Komplettüberwachung oft schon Bestandteil des Arbeitsvertrages." Verbreitet sei auch das "Pod-Slurping". Dabei nutzen Angestellte die mehrere Gigabyte große Festplatte des iPods, um aus dem Internet geladene Musik und Filme aus der Firma zu transportieren.

Technisch sichert Spionage-Software die totale Kontrolle: Sie speichert regelmäßig und unbemerkt Bildschirmfotos, protokolliert besuchte Internet-Seiten, zeichnet alle Tastenanschläge auf, archiviert E-Mails und den Verlauf von Chat-Dialogen und dokumentiert den Start und die Nutzungsdauer von Programmen. So ist es in einem Unternehmen möglich, die Überwachung von einem zentralen Rechner aus zu steuern, um dann mehrere Computer im Netzwerk visuell zu überwachen. "Besonders interessant ist eine Alarm-Funktion", erklärt Rau. "Sie benachrichtigt automatisch den Verantwortlichen, sobald es beim Umgang mit dem PC zu Verstößen gegen die Richtlinien kommt." Das Spektrum der ProtectCom-Kunden ist breit gefächert: von Unternehmen aus Industrie und Handel bis hin zu Schulen, Behörden und öffentlichen Einrichtungen.

Linkliste

Wenn Sie weitere Informationen zum Thema "Privates Surfen am Arbeitsplatz" suchen, werden Sie in unserer Linkliste fündig. Diese führt Sie unter anderem zu Rechtsexperten und Anbietern von Überwachungsprogrammen. Schreiben Sie einfach eine Mail an creditreform-service@vhb.de mit dem Betreff "Privates Surfen".

aus "Creditreform – das Unternehmermagazin aus der Verlagsgruppe Handelsblatt", Autor: Michael Schlösser

 

 

 



   Seite: drucken  |  weiterempfehlen  |  verlinken Bookmark and Share
 
 
  Kontakt | | Disclaimer | Datenschutz | Downloads | Sitemap    
       
  © 2011 Creditreform Limburg Schmitt KG | Pariser Str. 2 | D-65552 Limburg
Tel.: 0 64 31 / 96 07 - 10 | Fax: 064 31 / 96 07 - 30 | E-Mail: info@limburg.creditreform.de