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Mit der Bank auf Augenhöhe

Creditreform Unternehmermagazin

Creditreform Magazin, 07.09.2011


Basel III stellt nicht nur an Betriebsinhaber, sondern auch an den jeweiligen Steuerberater als möglichen Begleiter bei Kreditverhandlungen höhere Anforderungen als bisher.

Zukünftig muss davon ausgegangen werden, dass Banken vor einer Kreditvergabe gerade bei Mittelbetrieben noch genauer hinsehen als in der Vergangenheit - und hohe Ansprüche sowohl an die Bonität als auch an den Umfang und die Qualität der zur Verfügung stehenden Kreditsicherheiten stellen. Um also auch bei bevorstehenden Kreditverhandlungen mit Bankmitarbeitern auf der sprichwörtlichen "gleichen Augenhöhe" verhandeln zu können, sollten Betriebsinhaber gemeinsam mit ihrem Steuerberater die beiderseits vorhandenen Kenntnisse kritisch überprüfen und gegebenenfalls aktualisieren.

Dazu ist zunächst zu berücksichtigen, dass Kreditinstitute bei Bonitätsprüfungen grundsätzlich nach dem gleichen Schema vorgehen: Es werden die persönlichen Voraussetzungen des Antragstellers ebenso geprüft wie die materiellen Erfordernisse.

Zuverlässigkeit des Kreditnehmers

Zunächst zu den persönlichen Voraussetzungen: Hier geht es um die finanzielle Zuverlässigkeit des Kreditnehmers und sein bisheriges (und natürlich zukünftig erwartetes) Zahlungsverhalten, das vor allem durch Informationen in Auskünften belegt werden muss. Banken orientieren sich hierbei an Auskünften privater Auskunfteien sowie an Selbstauskünften des jeweiligen Kreditnehmers. Durch einen bankinternen Abgleich der jeweiligen Informationen in diesen Auskünften fallen dem Kreditgeber unterschiedliche Angaben wie beispielsweise der vom Unternehmer nicht angeführte Verbraucherkredit bei einer Teilzahlungsbank oder bei anderen Kreditgebern meist schnell auf. Es ist dem Kreditnehmer daher dringend zu empfehlen, vor einer Kreditanfrage mögliche Kritikpunkte selbst aufzugreifen und rechtzeitig zu klären. Erkennt die Bank dagegen ein derartig oder ähnlich wesentliches Problem und unterstellt sie ihrem Kunden keine vertretbare Nachlässigkeit, sondern Absicht, kann der Kreditwunsch bereits in diesem frühen Stadium scheitern. Geht es bei der persönlichen Bonitätsprüfung wie erwähnt vor allem um die Frage der finanziellen Zuverlässigkeit des Kreditnehmers, spielt bei der Prüfung der materiellen Kreditwürdigkeit die langfristige oder im Bankenjargon "nachhaltige" Kapitaldienstfähigkeit als Maßstab seiner Zahlungsfähigkeit die wesentliche Rolle. Hierzu sollte mit Hilfe des Steuerberaters ermittelt werden, wie sich die Einnahme-Ausgabe-Situation des Unternehmers sowohl in den vergangenen als auch in den kommenden Jahren darstellte bzw. voraussichtlich entwickeln wird. Vorsicht bitte: Auch hier sollte natürlich mit nachvollziehbaren Zahlen gearbeitet werden. Zu gering angesetzte Privatentnahmen oder zu optimistisch ermittelte Zinszahlungen schaden in der Regel nicht nur dem Kreditnehmer früher oder später selbst, sondern können auch seinen Ruf beim jeweiligen Bankinstitut beschädigen.

Da die während der Bonitätsprüfung auf diesem Weg ermittelten Daten ihren Niederschlag im betrieblichen Rating finden, sind auch hierzu wichtige Detailkenntnisse erforderlich. Vor jedem Kreditgespräch sollte das Rating daher thematisiert werden. Dabei wird allerdings immer wieder deutlich, dass der jeweilige Ansprechpartner der Bank meist selbst nicht genau weiß, mit welcher Quote die Ratingfaktoren die Ratingnote letztlich beeinflussen. Unstrittig ist, dass nach wie vor beispielsweise die Eigenkapitalquote als wesentlicher Bestandteil des Ratings anzusehen ist. Aber selbst hierzu gilt, dass auch eine unterdurchschnittliche Eigenkapitalquote, sofern sie schlüssig etwa mit steuerlichen Erwägungen erklärt werden kann, durchaus nicht zu einer Kreditablehnung führen muss. Sehr wichtig ist in diesem Zusammenhang vielmehr, dass eine Ratingnote nicht ausschließlich von ihrer technischen und vielfach nach wie vor nicht transparenten Ermittlung abhängen muss. Es ist nämlich grundsätzlich möglich, dass der bearbeitende Bankmitarbeiter mit einem persönlichen Votum durchaus Einfluss auf das zu ermittelnde Rating nehmen kann.

Details des Darlehensvertrages

Übrigens kann in ein Rating auch die "Vertragstreue" des Unternehmers einfließen. Dies ist ein Punkt, der immer wieder unterschätzt wird. Verpflichtet sich der Kreditnehmer im Darlehensvertrag beispielsweise dazu, eine festgelegte Quote seiner Umsätze über das Geschäftskonto der darlehensgebenden Bank zu leiten, ist dies verbindlich und sollte strikt eingehalten werden. Das Gleiche gilt für die Verlässlichkeit beim Überziehungskredit: Kunden, die sich regelmäßig außerhalb des Kreditrahmens bewegen, sollten besser über eine angemessene Anpassung dieses Limits nachdenken statt in Kauf zu nehmen, dass wieder einmal die eine oder andere Lastschrift mit dem Vermerk "Rückgabe mangels Kontodeckung" nicht eingelöst wird. Wichtig ist darüber hinaus die kundenseitige Transparenz bei der Offenlegung der wirtschaftlichen Zahlen, die sich bekanntlich vor allem aus dem §18 des Kreditwesengesetzes ergibt. Pünktlichkeit bei der Übermittlung an die Bank ist hier ebenso wichtig wie Vollständigkeit der mit dem Unternehmer als Kreditnehmer abgestimmten betriebswirtschaftlichen Unterlagen.

Neben der Bonitätsprüfung nehmen die Qualität und der Umfang der zur Verfügung stehenden Kreditsicherheiten einen an Bedeutung zunehmenden Raum ein. Dieses Thema wird von einer Vielzahl der Betriebe dennoch nach wie vor eher am Rande behandelt. Weder erfolgen dort regelmäßige Bestandsaufnahmen der zur Verfügung gestellten Sicherheiten noch finden kontinuierliche Gespräche mit der Bank über deren Bewertung statt. Dabei kann von der Qualität jeder einzelnen Sicherheit abhängen, ob der Kreditwunsch überhaupt genehmigt wird. Außerdem orientiert sich die Höhe des Kreditzinssatzes ebenfalls an den jeweiligen Sicherheiten. Steuerberater und Mandant sollten sich daher vor einer Kreditverhandlung im Klaren sein, welche Sicherheiten in welchem Umfang angeboten werden können. Dabei kann durchaus über einen Sicherheitentausch, etwa durch die Bereitstellung eines werthaltigen Grundpfandrechtes statt der bisherigen Sicherungsübereignung des Fuhrparks oder der Abtretung von Forderungen gegenüber Kunden, nachgedacht werden. Damit verbessert sich in aller Regel der Verhandlungsspielraum des Kreditnehmers beim Kreditzinssatz. Zusätzliches Verhandlungspotenzial bietet ein durch den Unternehmer ebenfalls regelmäßig durchzuführender Abgleich der bewerteten Kreditsicherheiten mit den jeweils aktuellen Darlehenssalden einschließlich des Überziehungskredites. Vor allem bedingt durch die bisher erfolgten Tilgungsraten ergibt sich in vielen Fällen eine Übersicherung der Bank, so dass dem Kreditnehmer gegebenenfalls ein Rückübertragungsanspruch eines Teils seiner Sicherheiten zusteht. Dieser Teil kann dann beispielsweise zur Absicherung weiterer Kredite oder auch zu Verhandlungen über die Senkung des Kreditzinssatzes genutzt werden. Um zu einer realistischen Einschätzung des tatsächlichen Sicherheitenwertes zu kommen, sollte die kreditgebende Bank gebeten werden, ihre eigenen Bewertungsrichtlinien offen zu legen und diese Bitte nicht lapidar mit dem Hinweis "nur für den internen Dienstgebrauch" abzulehnen.

Autor: Michael Vetter

 

Stichwort: § 18 Kreditwesengesetz (KWG)

Nach § 18 des Gesetzes über das Kreditwesen sind Bankinstitute verpflichtet, sich die wirt-schaftlichen Verhältnisse ihrer Kreditnehmer offen legen zu lassen. Je nach Kundengruppe (Privatpersonen, Einzelkaufleute, Unternehmen) gehören zu den dazu erforderlichen Unterlagen vor allem

  1. Jahresabschlüsse (Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen)
  2. Einkommensteuererklärungen und -bescheide
  3. Vermögens- und Schuldenaufstellungen

Regelmäßig ist die Erstellung dieser Unterlagen mit einer so genannten Plausibilitätsbeurteilung beziehungsweise mit umfassenden Prüfungshandlungen durch den Steuerberater vorgesehen. Um diesen Ansprüchen gerecht zu werden, sind in der Regel unter anderem die Prüfung von Bestandsnachweisen sowie Inventurkontrollen und allgemeine Stichprobenprüfungen durch den Steuerberater üblich.

Zusätzlich gegebenenfalls erforderliche Unterlagen sind betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) inklusive Summen-/ Saldenlisten, Debitoren- und Kreditorenlisten, Liquiditätspläne sowie eventuelle Zwischenabschlüsse. Die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist grundsätzlich üblich bei jedem Neukredit. Bei bereits bestehenden Kreditverhältnissen ist zumindest ein Mal im Jahr (neben den obligatorischen meist monatlich angefertigten betriebswirtschaftlichen Auswertungen) eine Offenlegung erforderlich.

 



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