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Recht und Steuern
Aktuelles a. d. Steuerrecht 10/11
Aktuelles aus dem Steuerrecht
Creditreform Unternehmermagazin
Creditreform Magazin, 05.10.2011
Steuerzuschlag bei Firmenwagen
Steht ein privat mitgenutztes Firmenfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung, erhöht sich der lohnsteuerpflichtige Nutzungsvorteil nach dem Einkommensteuergesetz (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG) für jeden Kalendermonat zusätzlich zur "Ein-Prozent-Regelung" um weitere 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer. Dieser Zuschlag erfolgt nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aber nur noch für die Tage, an denen das Fahrzeug vom Arbeitnehmer auch tatsächlich für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird. Die dazu ergangene Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 1. April 2011 (Az.: IV C 5 - S 2334/08/10010) lässt dem Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren deshalb die Wahl zwischen
- der kalendermonatlichen Ermittlung des Zuschlags mit 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises oder
- einer Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises
für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. An die gewählte Berechnungsmethode bleibt der Arbeitgeber das gesamte Kalenderjahr gebunden. Eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten ist im Lohnsteuerabzugsverfahren nach dem Anwendungsschreiben vom 1. April 2011 aber nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Der Arbeitnehmer erklärt monatlich schriftlich, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er den Firmenwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt hat. Diese Erklärungen sind vom Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Aus Vereinfachungsgründen wird auch die Erklärung des Vormonats akzeptiert.
- Sofern der Arbeitnehmer nicht erkennbar unrichtige Angaben macht, müssen dessen Erklärungen dem Lohnsteuerabzugsverfahren zugrunde gelegt werden.
- Erfolgt eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten, hat der Arbeitgeber für alle dem Arbeitnehmer überlassenen betrieblichen Fahrzeuge eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten vorzunehmen; eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten lehnen die Finanzbehörden ab.
Datenzugriff auf Dokumentenmanagement-Systeme
Obwohl das Zugriffsrecht der Finanzbehörden auf steuerlich relevante Datenbestände bereits seit dem 1. Januar 2002 besteht, haben immer noch nicht alle Unternehmen ihre betrieblichen DV-Systeme auf eine digitale Außenprüfung ausgerichtet oder eine Abgrenzung steuerlich relevanter Datenbestände vorgenommen. Im Prüfungsfall droht deswegen die Auswertung datengeschützter oder gar privater Dateien, da den Finanzamtsprüfern auch nach dem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Februar 2011 (Az.: I B 151/10) ein Lesezugriff auf betriebliche Dokumentenmanagement-Systeme gewährt werden muss. Diese Verpflichtung können Unternehmen nicht durch das Angebot des Ausdruckens auf Papier abwenden.
Der Beschluss steht im Einklang mit der bislang ergangenen Finanzrechtsprechung. So entschied der BFH bereits am 26. September 2007 (Az.: I B 53, 54/07), dass die Prüfungsdienste nicht nur eingescannte Belege am Bildschirm einsehen dürfen, sondern jegliche aufbewahrungspflichtige Unterlage, die vom Unternehmen aus der "Papierwelt" in eine rein elektronische Ausgabeform überführt wird. Weil die digitalisierten Daten an die Stelle der Originale treten, muss das geprüfte Unternehmen eingescannte Belege – hier die in Papierform eingegangen Rechnungen - über sein DV-System per Bildschirm lesbar machen.
Das mit einer mangelhaften Abgrenzung steuerlich relevanter Datenbestände keine rechtlich zulässigen Prüfungshandlungen blockiert werden können, hatte zuvor schon das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz schon am 20. Januar 2005 (Aktenzeichen 4 K 2167/04) deutlich gemacht. Geklagt hatte ein Kreditinstitut, das die vom Außenprüfer zwecks Analyse auf seinem dienstlichen Laptop verlangte Herausgabe von Sachkonten für das Jahr 2002 auf CD-ROM mit Hinweis auf das Bankgeheimnis abgelehnt hatte: Über die bei den Sachkonten vorhandenen Stammnummern wäre ein nicht hinnehmbarer Rückschluss auf sensible Kundendaten möglich (FG Rheinland-Pfalz vom 20. Januar 2005, Az.: 4 K 2167/04).
Sprachkurs im Ausland
Schon seit 2003 akzeptieren die Finanzbehörden den Steuerabzug von Aufwendungen für Sprachkurse und Fortbildungsveranstaltungen im Ausland. Die mit einer beruflichen Fortbildung verbundenen Reisekosten dürfen jedoch nur dann unbeschränkt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zugeordnet werden kann. Bei einer privaten Mitveranlassung findet nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dagegen regelmäßig nur der beruflich veranlasste Teil der Reisekosten Berücksichtigung. Obwohl für die Berechnung bislang grundsätzlich das Verhältnis der beruflichen und privaten (touristischen) Zeitanteile herangezogen wurde, forderten die höchsten Finanzrichter in ihrer jüngsten Entscheidung vom 24. Februar 2011 für Sprachreisen andere Aufteilungsmaßstäbe. Und zwar auch bei Intensivsprachkursen mit wenig Gelegenheit zu touristischen Aktivitäten. Glück für den Kläger: Anders als das Finanzamt und Finanzgericht ließ der BFH für einen Sprachkurs in Südafrika den Abzug der halben Reisekosten zu (BFH-Urteil vom 24. Februar 2011, Az.: VI R 12/10).
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