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Forderungsmanagement
Seit Juli: höhere Pfändungsfreibeträge
Seit Juli: höhere Pfändungsfreibeträge
Die Pfändungsfreibeträge wurden zum 1. Juli 2011 um 4,44 Prozent erhöht. Beschlossen wurde dies bereits im März 2009 durch das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland – besser bekannt als Konjunkturpaket II.
Mit den Pfändungsfreibeträgen sorgt der Gesetzgeber dafür, dass Schuldner bei Pfändungen von ihren Gläubigern nicht bis auf Null gepfändet werden können. Dazu werden Pfändungsfreigrenzen für das persönliche monatliche Arbeits- oder Sozialeinkommen festgesetzt. Diese Beträge darf der Schuldner trotz Pfändung behalten, sofern er kein sonstiges Vermögen mehr besitzt. Sie sollen dem Schuldner und – bei Unterhaltspflicht – auch seinen Angehörigen das Existenzminimum sichern.
Die Erhöhung wirkt sich aus auf:
Dieser Pfändungsschutz wirkt sich über das P-Konto nach § 850k ZPO auch auf die Kontopfändung aus:
Die Lohnpfändung im Rahmen der Lohnpfändungstabelle gemäß § 850c Abs. 3 ZPO
Das P-Konto, da sich die Freibeträge gemäß § 850k Abs. 1, 2 ZPO ändern und
Fälle, in denen der Schuldner kein P-Konto hat und das bis zum 31.12.2011 geltende Übergangsrecht gemäß § 850l ZPO nutzt. Hier vollzieht sich der Pfändungsschutz nach Maßgabe der Lohnpfändungstabelle
Ziel: außergerichtliche Einigung
Für Gläubiger bedeutet die Erhöhung der Pfändungsfreibeträge eine Verschlechterung, da die aus einer Pfändung zu erwartenden Erträge sinken werden. Gläubiger müssen sich aber nicht zwangsläufig auf weitere Forderungsausfälle einstellen. Ihnen sollte schon aus Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten daran gelegen sein, eine außergerichtliche Einigung mit dem Schuldner zu vereinbaren und so unnötige zusätzliche Gebühren zu vermeiden.
Dabei hat sich die Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Inkasso-Partner wie Creditreform bewährt. Eine wichtige Erfolgsvoraussetzung ist, dass die Forderungen noch nicht zu alt sind, weil die Realisierungsaussichten mit fortschreitendem Forderungsalter kontinuierlich geringer werden. Die Gläubiger profitieren beim Einsatz von Creditreform durch den so genannten Eskalationseffekt. Denn die Einschaltung eines externen Dritten führt auf Seiten der Schuldner regelmäßig zu einer erhöhten Zahlungsbereitschaft. Darüber hinaus ist Creditreform darauf spezialisiert, außergerichtliche Einigungen herbeizuführen, bei denen auch die Interessen des Schuldners nicht unberücksichtigt bleiben.
Die neuen Pfändungsfreibeträge im Überblick
Die Pfändungsfreigrenzen sind von der Anzahl der unterhaltspflichtigen Familienangehörigen abhängig. Die folgenden Checklisten geben einen Überblick über die Änderungen der Pfändungsfreibeträge bei Lohnpfändung und Kontopfändung bei Nutzung der Übergangsregelung gemäß § 850l ZPO bis zum 31.12.2011 (Checkliste 1) sowie beim P-Konto (Checkliste 2):
Checkliste 1: Vergleich der Pfändungsfreibeträge bei Nutzung der Übergangsregelung
| Familienstand Schuldner |
Freibeträge altes Recht bis 30.06.11 |
Freibeträge neues Recht ab 01.07.11 |
| ledig |
989,99 EUR (§ 850c ZPO Sp. 0) |
1.011,47 EUR (§ 850c ZPO Sp. 0) |
| verheiratet |
1.359,99 EUR (§ 850c ZPO Sp. 1) |
1.389,50 EUR (§ 850c ZPO Sp. 1) |
| verheiratet und 1 Kind |
1.569,99 EUR (§ 850c ZPO Sp. 2) |
1.596,37 EUR (§ 850c ZPO Sp. 2) |
| verheiratet und 2 Kinder |
1.769,99 EUR (§ 850c ZPO Sp. 3) |
1.808,39 EUR (§ 850c ZPO Sp. 3) |
| verheiratet und 3 Kinder |
1.979,99 EUR (§ 850c ZPO Sp. 4) |
2.022,95 EUR (§ 850c ZPO Sp. 4) |
| verheiratet und 4 Kinder
|
2.189,99 EUR (§ 850c ZPO Sp. 5) |
2.237,51 EUR (§ 850c ZPO Sp. 5) |
Checkliste 2: Vergleich der Pfändungsfreibeträge beim P-Konto
| Familienstand Schuldner |
Freibeträge altes Recht bis 30.06.11 |
Freibeträge neues Recht ab 01.07.11 |
| ledig |
985,15 EUR (§ 850k Abs. 1, 850c Abs. 1 S. 1 ZPO) |
1.028,89 EUR (§ 850k Abs. 1, 850c Abs. 1 S. 1 ZPO) |
| verheiratet |
1.355,91 EUR = 985,15 EUR + 370,76 EUR für 1. Person (§ 850k Abs. 1, 850c Abs. 1 S. 1 ZPO) |
1.416,11 EUR = 1.028,89 EUR + 387,22 EUR für 1. Person (§ 850k Abs. 1, 850c Abs. 1 S. 1 ZPO) |
| verheiratet und 1 Kind |
1.562,47 EUR = 985,15 EUR + 370,76 EUR für 1. Person + 206,56 EUR für 2. Person (§ 850k Abs. 1, 850c Abs. 1 S. 1 ZPO) |
1.631,84 EUR = 1.028,89 EUR + 387,22 EUR für 1. Person + 215,73 EUR für 2. Person (§ 850k Abs. 1, 850c Abs. 1 S. 1 ZPO) |
| verheiratet und 2 Kinder |
1.769,03 EUR = 985,15 EUR + 370,76 EUR für 1. Person + 206,56 EUR für 2.+3. Person (§ 850k Abs. 1, 850c Abs. 1 S. 1 ZPO) |
1.847,57 EUR = 1.028,89 EUR + 387,22 EUR für 1. Person + 215,73 EUR für 2.+3. Person (§ 850k Abs. 1, 850c Abs. 1 S. 1 ZPO) |
| verheiratet und 3 Kinder |
1.975,59 EUR = 985,15 EUR + 370,76 EUR für 1. Person + 206,56 EUR für 2.+3.+4. Person (§ 850k Abs. 1, 850c Abs. 1 S. 1 ZPO) |
2.063,30 EUR = 1.028,89 EUR + 387,22 EUR für 1. Person + 215,73 EUR für 2.+3.+4. Person (§ 850k Abs. 1, 850c Abs. 1 S. 1 ZPO) |
| verheiratet und 4 Kinder
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2.182,15 EUR = 985,15 EUR + 370,76 EUR für 1. Person + 206,56 EUR für 2.+3.+4.+5. Person (§ 850k Abs. 1, 850c Abs. 1 S. 1 ZPO) |
2.279,03 EUR = 1.028,89 EUR + 387,22 EUR für 1. Person + 215,73 EUR für 2.+3.+4.+5. Person (§ 850k Abs. 1, 850c Abs. 1 S. 1 ZPO) |
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